Bei einem gewünschten Rückbau der Wirkleistungsbegrenzung bei Bestandsanlagen < 7 kWp mit Datum der Inbetriebnahme vor dem 15.09.2022 wird eine entsprechend ausgefüllte Errichterbestätigung benötigt.
Mit dem Steuerbarkeitscheck setzen wir die gesetzliche Vorgabe des § 12 Abs. 2b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) um. Ziel ist es, die technische Möglichkeit der netzorientierten Steuerung von Erzeugungsanlagen sowie Speicheranlagen zu prüfen. Dies ist notwendig, um eine sichere und effiziente Netzführung zu gewährleisten.
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen alle wichtigen Informationen zu den von uns durchgeführten Steuerbarkeitschecks bereit.
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Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist es, eine flächendeckende technische Steuerbarkeit von Erzeugungs- und Speicheranlagen durch den Netzbetreiber sicherzustellen. Der Steuerbarkeitscheck stellt eine technische Überprüfung der Steuerbarkeit von Anlagen dar, um mögliche Mängel zu erkennen und bei Bedarf gezielt Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerungsqualität zu ergreifen
Die Grundlage für den Steuerbarkeitscheck bildet der § 12 Abs. 2a bis 2h des EnWG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (BGBl. 2025 I Nr. 51 vom 24.02.2025).
Die Übertragungsnetzbetreiber haben am 25.04.2025 dazu die Leitlinien zum Steuerbarkeitscheck auf ihrer gemeinsamen Website netztransparenz.de veröffentlicht. Diese Leitlinien legen die Rahmenbedingungen für den jährlichen Steuerbarkeitscheck fest.
Der Steuerbarkeitscheck startet im Jahr 2025 für alle Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt (kW). Ab 01.01.2026 sind auch fernsteuerbare Anlagen mit einer Nennleistung unter 100 kW in den jährlichen Steuerbarkeitscheck einzubeziehen.
Hat eine Anlage im laufenden Prüfungszeitraum bereits erfolgreich an einer Redispatch 2.0-Maßnahme nach § 13a EnWG, oder einer Funktionsprüfung teilgenommen, so ist kein separater Steuerbarkeitscheck erforderlich.
Die Durchführung der Tests erfolgt entschädigungsfrei.
Der Test wird möglichst kurzgehalten, um den Eingriff in den Markt gering zu halten und finanzielle Einbußen für die Marktteilnehmer zu minimieren.
Eine individuelle Vorankündigung des Steuerbarkeitschecks erfolgt nicht. Das Testergebnis wird dem im MaStR hinterlegten Anlagenbetreiber an die dort angegebene E-Mail-Adresse im Nachgang per E-Mail mitgeteilt.
Betreiber von Erzeugungs- oder Speicheranlagen sind gesetzlich verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Anlagen steuerbar und im Netz sichtbar sind. Diese Anforderungen ergeben sich nicht nur aus § 12 Abs. 2a ff. EnWG, sondern auch aus § 9 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Nach § 52 EEG ist bei Pflichtverstößen eine Zahlung in Höhe von 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat an den Netzbetreiber zu leisten, in dem der Verstoß ganz oder zeitweise vorliegt. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber gemäß § 52a EEG-Anlagen vom Netz trennen, wenn sie dauerhaft nicht steuerbar sind oder nicht auf Steuerbefehle reagieren.
Detailinformationen entnehmen Sie bitte den Festlegungen der Bundesnetzagentur. Im Folgenden haben wir bereits einige relevante Dokumente für Sie zusammengetragen:
Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen sind gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verpflichtet, der Bundesnetzagentur Standort und Leistungdieser Anlagen zu melden. Andernfalls ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des Stroms nach EEG verpflichtet.
Zur Meldung steht das Marktstammdatenregister der BNetzA zur Verfügung.
Die Bundesnetzagentur versendet nach Übernahme der Daten an die Anlagenbetreiber eine Registrierungsbestätigung mit den gemeldeten Angaben und der Registrierungsnummer als Kennzeichnung für die Datenmeldung. Diese Registrierungsbestätigung ist als Anmeldenachweis der KEW AG vorzulegen.
Zugang zu dem Online-Portal finden Sie unter:
Ihren Ansprechpartner erreichen Sie per Mail, bitte hinterlassen Sie eine Rückrufnummer.
Zum Thema EEG
E-Mail: eeg@kew.de
Zum Thema Redispatch 2.0
E-Mail: nls_redispatch@kew.de
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