MENÜ
  • Strom

    Strom

    •  Versorgungsgebiet
    •  Hausanschlüsse
    •  Anmeldepflichtige Anlagen
    •  Einspeisung
    •  Erzeugungsanlagen
    •  Netzzugang
    •  Veröffentlichungen
    •  Downloads
  • Gas

    Gas

    •  Versorgungsgebiet
    •  Hausanschlüsse
    •  Netzzugang
    •  Veröffentlichungen
    •  Downloads
  • Wasser

    Wasser

    •  Hausanschlüsse
    •  Schema Wasserversorgung
    •  Trinkwasseranalyse
    •  Downloads
  • Downloads

    Downloads

    •  Für Installateure
    •  Für Bauherren
    •  Für Marktpartner
  • Aktuelles
  • Suche
  • Email

GWK Netz

  • Versorgungsgebiet
  • Hausanschlüsse
  • Anmeldepflichtige Anlagen
  • Einspeisung
  • Erzeugungsanlagen
  • Netzzugang
  • Veröffentlichungen
  • Downloads

EEG

EEG Einspeisungen

Bei einem gewünschten Rückbau der Wirkleistungsbegrenzung bei Bestandsanlagen < 7 kWp mit Datum der Inbetriebnahme vor dem 15.09.2022 wird eine entsprechend ausgefüllte Errichterbestätigung benötigt.

  • Errichterbestätigung
  • Direktvermarktung
  • Technische Mindestanforderung an EEG-Anlagen
  • BESTELLVORDRUCK EMPFANGSEINRICHTUNG

Redispatch 2.0

Steuerbarkeitscheck gemäß § 12 Abs. 2b EnWG

 

Informationen für Anlagenbetreiber

Mit dem Steuerbarkeitscheck setzen wir die gesetzliche Vorgabe des § 12 Abs. 2b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) um. Ziel ist es, die technische Möglichkeit der netzorientierten Steuerung von Erzeugungsanlagen sowie Speicheranlagen zu prüfen. Dies ist notwendig, um eine sichere und effiziente Netzführung zu gewährleisten.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen alle wichtigen Informationen zu den von uns durchgeführten Steuerbarkeitschecks bereit.


Ergebnisse des Steuerbarkeitschecks

Derzeit liegen noch keine Testergebnisse vor.


Weiterführende Informationen

Hintergrund

Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist es, eine flächendeckende technische Steuerbarkeit von Erzeugungs- und Speicheranlagen durch den Netzbetreiber sicherzustellen. Der Steuerbarkeitscheck stellt eine technische Überprüfung der Steuerbarkeit von Anlagen dar, um mögliche Mängel zu erkennen und bei Bedarf gezielt Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerungsqualität zu ergreifen

Gesetzliche Grundlagen

Die Grundlage für den Steuerbarkeitscheck bildet der § 12 Abs. 2a bis 2h des EnWG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (BGBl. 2025 I Nr. 51 vom 24.02.2025).

Die Übertragungsnetzbetreiber haben am 25.04.2025 dazu die Leitlinien zum Steuerbarkeitscheck auf ihrer gemeinsamen Website netztransparenz.de veröffentlicht. Diese Leitlinien legen die Rahmenbedingungen für den jährlichen Steuerbarkeitscheck fest.

Betroffene Anlagen

Der Steuerbarkeitscheck startet im Jahr 2025 für alle Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt (kW). Ab 01.01.2026 sind auch fernsteuerbare Anlagen mit einer Nennleistung unter 100 kW in den jährlichen Steuerbarkeitscheck einzubeziehen.

Hat eine Anlage im laufenden Prüfungszeitraum bereits erfolgreich an einer Redispatch 2.0-Maßnahme nach § 13a EnWG, oder einer Funktionsprüfung teilgenommen, so ist kein separater Steuerbarkeitscheck erforderlich.

Finanzielle Entschädigung

Die Durchführung der Tests erfolgt entschädigungsfrei.

Dauer des Steuerbarkeitschecks

Der Test wird möglichst kurzgehalten, um den Eingriff in den Markt gering zu halten und finanzielle Einbußen für die Marktteilnehmer zu minimieren.

Ankündigung des Steuerbarkeitschecks

Eine individuelle Vorankündigung des Steuerbarkeitschecks erfolgt nicht. Das Testergebnis wird dem im MaStR hinterlegten Anlagenbetreiber an die dort angegebene E-Mail-Adresse im Nachgang per E-Mail mitgeteilt.

Mögliche Folgen der Nichteinhaltung der Pflichten zur Steuerbarkeit

Betreiber von Erzeugungs- oder Speicheranlagen sind gesetzlich verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Anlagen steuerbar und im Netz sichtbar sind. Diese Anforderungen ergeben sich nicht nur aus § 12 Abs. 2a ff. EnWG, sondern auch aus § 9 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Nach § 52 EEG ist bei Pflichtverstößen eine Zahlung in Höhe von 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat an den Netzbetreiber zu leisten, in dem der Verstoß ganz oder zeitweise vorliegt. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber gemäß § 52a EEG-Anlagen vom Netz trennen, wenn sie dauerhaft nicht steuerbar sind oder nicht auf Steuerbefehle reagieren.

FAQ zum Redispatch 2.0 (gültig für EEG-Anlagen größer/gleich 100 kW)

  • FAQ zum Redispatch 2.0

Nützliche Links zum Redispatch 2.0

Detailinformationen entnehmen Sie bitte den Festlegungen der Bundesnetzagentur. Im Folgenden haben wir bereits einige relevante Dokumente für Sie zusammengetragen:

  • BDEW Übersicht Redispatch2.0: Gesamtübersicht der BDEW Dokumente zum Thema Redispatch 2.0
  • BDEW Einführungsszenario Redispatch 2.0: Überblick der angestrebten Timeline
  • BDEW Informationen für Anlagenbetreiber: Information zu Marktrollen, Verantwortlichkeiten und Marktpartner-Identifikationsnummer (MP-ID)
  • BK6-20-059: Festlegung zum bilanziellen Ausgleich, sowie zu massengeschäftstauglichen Kommunikationsprozessen im Redispatch 2.0
  • BK6-20-060: Festlegung zur Netzbetreiberkoordinierung bei Durchführung von Redispatch-Maßnahmen (für Anlagenbetreiber nicht relevant)
  • BK6-20-061: Festlegung zur Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen
  • Connect+: Website des Netzbetreiberprojektes zur Entwicklung einer deutschlandweiten Kommunikationsplattform für den Redispatch 2.0 Prozess.
  • Leitfaden zur Berechnung der Ausfallarbeit
  • NABeG 2.0 : Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019

Verträge

Photovoltaik-Einspeisevertrag

Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen sind gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verpflichtet, der Bundesnetzagentur Standort und Leistungdieser Anlagen zu melden. Andernfalls ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des Stroms nach EEG verpflichtet.

 

Zur Meldung steht das Marktstammdatenregister der BNetzA zur Verfügung.

 

Die Bundesnetzagentur versendet nach Übernahme der Daten an die Anlagenbetreiber eine Registrierungsbestätigung mit den gemeldeten Angaben und der Registrierungsnummer als Kennzeichnung für die Datenmeldung. Diese Registrierungsbestätigung ist als Anmeldenachweis der KEW AG vorzulegen.

 

Zugang zu dem Online-Portal finden Sie unter:

https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR


  • Photovoltaik-Einspeisevertrag

BHKW-Einspeisevertrag

  • BHKW-Einspeisevertrag ohne Leistungsmessung

Ansprechpartner

Hier können Sie uns erreichen

Ihren Ansprechpartner erreichen Sie per Mail, bitte hinterlassen Sie eine Rückrufnummer.

Zum Thema EEG

E-Mail: eeg@kew.de

 

 

Zum Thema Redispatch 2.0

E-Mail: nls_redispatch@kew.de

 

Mit der Auswahl "Tracking aktivieren und schließen” erlauben Sie der KEW Kommunale Energie- und Wasserversorgung AG die Verwendung von Cookies und Matomo. Die gesammelten Informationen nutzen wir zur Sicherstellung und Verbesserung der Funktionalität der Website. Bitte besuchen Sie unsere Datenschutzerklärung für weitere Informationen. Dort erfahren Sie auch wie wir Ihre Daten für erforderliche Zwecke verwenden.

Kontakt

Kontakt

Impressum

Datenschutzhinweis

Barrierefreiheitserklärung

 

 

Ihr Browser ist veraltet!

Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser, um diese Website korrekt darzustellen. Den Browser jetzt aktualisieren

×